Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
1.1 Diese AGB regeln die Bereitstellung der von der go AVA GmbH, Blumenkamp 2, 45133 Essen ("go AVA") angebotenen KI-basierten Software-as-a-Service-Anwendungen (u.a. goEducation, goDialogue im Folgenden bezeichnet als "go AVA-Anwendungen") sowie die Erbringung hiermit im Zusammenhang stehender weiterer Leistungen durch go AVA, z. B. Beratungs-, Implementierungs-, Integrations-, Entwicklungs- und sonstige Dienstleistungen.
1.2 go AVA bietet die go AVA-Anwendungen und die hiermit im Zusammenhang stehenden weiteren Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB an, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3 Die von go AVA im Einzelfall zu erbringenden Leistungen sowie der konkrete Leistungsumfang der go AVA-Anwendungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Nutzungsvertrag ("Nutzungsvertrag"). Der Nutzungsvertrag umfasst die Beschreibung der im Bestellprozess dargestellten Leistungen, einschließlich dieser AGB und den Abonnementbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
2. Online-Vertragsabschluss
2.1 Der Abschluss eines Nutzungsvertrages erfolgt, indem der Kunde ein Angebot zum Abschluss des Nutzungsvertrages auf der Website von go AVA oder über das eingerichtete Nutzerkonto abgibt und go AVA dieses Angebot annimmt. Die in dem Nutzerkonto des Kunden als Administratoren hinterlegten Personen werden von dem Kunden ermächtigt, Nutzungsmodelle, Abonnements, Subscriptions und sonstige Nutzungsoptionen, die im Bestellprozess ausgewählt werden können ("Nutzungsmodell") nach Maßgabe der Abonnementbedingungen zu buchen und die mit der Buchung erforderlichen Erklärungen abzugeben.
2.2 Durch Anklicken des Bestellbuttons gibt der Kunde sein verbindliches Angebot zum Abschluss des Nutzungsvertrages ab. Der Kunde kann seine Eingaben vor Absenden seiner Vertragserklärung mittels der im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen korrigieren. Der Nutzungsvertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung von go AVA beim Kunden per E-Mail zustande. Es besteht die Möglichkeit, den Vertragstext (inkl. dieser AGB, der einschlägigen Abonnementbedingungen und der im Bestellprozess angezeigten Leistungsbeschreibung) während des Bestellvorgangs und vor Vertragsschluss mittels der Druck- bzw. Speicherfunktion des jeweiligen Browsers des Nutzers auszudrucken bzw. zu speichern. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen sind Deutsch und Englisch.
3. Leistungsumfang der go AVA-Anwendungen
3.1 Mit Hilfe der go AVA-Anwendungen können Kunden insbesondere KI-generierte Avatare erstellen. Abhängig von der jeweils genutzten go AVA-Anwendung und dem gebuchten Nutzungsmodell können Kunden zu diesem Zweck insbesondere (i) selbst hochgeladene Materialien ("Kundeninhalte"), (ii) von Dritten bereitgestellte Materialien ("Drittinhalte") oder (iii) von go AVA zu diesem Zweck bereitgestellte Materialien ("go AVA-Inhalte") auswählen, um diese mit ausgewählten Avataren zu kombinieren und hieraus – KI-gestützt – Inhalte und Anwendungsformate zu erstellen und zu nutzen.
3.2 go AVA agiert als rein technischer Dienstleister. Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Kunden- und Drittinhalte verantwortlich. In Bezug auf die Drittinhalte gilt dies auch, wenn sie von go AVA – z.B. über entsprechende Marktplatzfunktionalitäten oder (kostenlose) Linksammlungen – vermittelt werden und die Einbindung oder technische Bereitstellung über die go AVA-Anwendung erfolgt. Möchte der Kunde Drittinhalte nutzen, gelten diese als von dem Kunden bereitgestellt/beigestellt. go AVA ist nicht verpflichtet, Kunden- und Drittinhalte sowie die mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte einer Überprüfung auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit zu unterziehen. Entsprechend besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte seitens go AVA ausdrücklich nicht geschuldet ist oder gewährleistet wird. go AVA ist auch nicht verpflichtet, etwaige Unsicherheiten hinsichtlich der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Kunden- und Drittinhalte sowie der mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte im jeweiligen Einzelfall transparent zu machen. Die Parteien können allerdings gesondert vereinbaren, dass go AVA dem Kunden bei der Kontrolle der mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte und/oder der Behebung identifizierter Fehler auf Grundlage der in Ziff. 7 getroffenen Bestimmungen unterstützt.
3.3 Der Kunde ist auch unabhängig von den Bestimmungen in Ziff. 3.2 verpflichtet, die Eignung sämtlicher mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte für seine konkreten betrieblichen, organisatorischen, arbeitsrechtlichen oder regulatorischen Anforderungen sowie fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und rechtliche Zulässigkeit eigenverantwortlich zu prüfen und zu bewerten, ob die Ergebnisse übernommen oder verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung übernimmt go AVA keine Gewähr dafür, dass die mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte und die Nutzung dieser Inhalte im Einzelfall die gesetzlichen oder internen Anforderungen des Kunden (wie etwa Schulungs-, Unterweisungs-, Nachweis- oder Dokumentationspflichten) vollständig erfüllt. Die Pflicht zur Prüfung der mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass go AVA die go AVA-Anwendungen im Einvernehmen mit dem Kunden vollautomatisiert unter Einsetzung künstlicher Intelligenz erstellt, die aufgrund ihrer technischen Eigenart das Risiko beinhaltet, dass die von ihr generierte Ergebnisse nicht korrekt sind. Auch aus diesem Grund sind sämtliche mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte in jedem Einzelfall vor einer Nutzung sorgfältig durch geeignetes Personal des Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen ("Human-in-the-loop-Prinzip").
3.4 Die von dem Kunden mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte werden dem Kunden nach Fertigstellung über das Nutzerkonto des jeweils beauftragenden Nutzers (Autor/Ersteller) zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Werden die mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte in einer für den Nutzer nicht änderbaren Form bereitgestellt, hat der Autor/Ersteller – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien – ab Bereitstellungszeitpunkt der finalen mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte fünf (5) Werktage Zeit, diese freizugeben oder eine Überarbeitung bei go AVA anzufordern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Aufforderung zur Überarbeitung, gelten die mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte als vertragskonform.
3.5 Der Kunde ist berechtigt, den von ihm zur Nutzung der go AVA-Anwendungen befugten Mitarbeitern und sonstigen benannten natürlichen Personen ("Autorisierte Nutzer") eine oder mehrere Rollen innerhalb der go AVA-Anwendungen zuzuweisen und diese Zuweisungen jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Die den Autorisierten Nutzern zur Verfügung stehenden Rechte und Funktionen richten sich nach der jeweils zugewiesenen Rolle und dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Autorisierten Nutzern können in der Regel die Rollen Teilnehmer, Autor/Ersteller und Administrator zugewiesen werden:
- Teilnehmer können im Rahmen der bereitgestellten Funktionalitäten u.a. Kurse einsehen, sich in freigeschaltete oder zugewiesene Kurse einschreiben und ihren Kursstatus, insbesondere laufende und absolvierte Kurse, über die go AVA-Anwendungen nachverfolgen.
- Autoren/Ersteller können im Rahmen der bereitgestellten Funktionalitäten Inhalte mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellen, Materialien zur Erstellung etwaiger Inhalte bereitstellen, sowie auch die mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalte bearbeiten, z.B. Schulungen/Dialoge/andere Inhalte strukturieren oder Rahmenparameter für diese festlegen. Autoren/Ersteller sind ferner für die Überprüfung der mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellten Inhalten verantwortlich.
- Administratoren können im Rahmen der bereitgestellten Funktionalitäten Autorisierte Nutzer verwalten, ihnen Rollen zuweisen sowie diese Zuweisungen ändern oder aufheben. Sie können ferner Teilnehmer freischalten, Nutzungsmodelle buchen und verwalten sowie über die Zuweisung und Verwendung gebuchter Kontingente und Credits entscheiden.
3.6 Der konkrete Leistungsumfang, der Umfang enthaltener Kontingente (wie etwa Teilnehmerzahlen, Kursminuten, Credits sowie Anzahl von Autoren/Ersteller), die Anzahl nutzbarer Funktionen und sonstige nutzungsmodellbezogene Bedingungen richten sich ergänzend nach den Abonnementbedingungen, der Beschreibung der Leistungen im Bestellprozess sowie etwaig gesondert vereinbarten Bedingungen.
3.7 Die Verantwortungssphäre von go AVA endet am IP-Router-Ausgang der Internetanbindung des Rechenzentrums, in dem der von go AVA bzw. dem vom go AVA beauftragten, externen Rechenzentrumsdienstleister bereitgestellte Server gelegen ist; dies ist der Übergabepunkt der von go AVA im Zusammenhang mit der go AVA-Anwendungen erbrachten Leistung.
3.8 Die Einhaltung der für die Nutzung der go AVA-Anwendungen erforderlichen Systemvoraussetzungen fällt in den Verantwortungsbereich des Kunden. Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der go AVA-Anwendungen sind ein funktionierender Internetzugang mit einem aktuellen Standard-Browser in Verbindung mit einem aktuellen Endgerät mit Mikrofon sowie Bild- und Tonausgabe. Der Kunde hat ferner sicherzustellen, dass die Nutzung der go AVA-Anwendungen nicht durch seine internen Sicherheitsvorkehrungen oder Systemeinstellungen, insbesondere Firewalls, deaktivierte Cookies oder vergleichbare Beschränkungen, beeinträchtigt oder verhindert wird. Sofern go AVA im Rahmen der go AVA-Anwendungen Schnittstellen zu Systemen Dritter zur Verfügung stellt, ist go AVA nicht verpflichtet, diese an etwaige Veränderungen solcher Systeme Dritter anzupassen. go AVA wird sich in einem solchen Fall jedoch bemühen, eine entsprechende Funktionalität herzustellen. Klarstellend wird festgehalten, dass sich aus der Bereitstellung einer Schnittstelle insbesondere auch keine dahingehende Gewährleistung von go AVA herleiten lässt, dass das jeweilige Drittsystem fehlerfrei arbeitet oder geeignet ist, die von dem Kunden verfolgten Zwecke zu erreichen.
3.9 go AVA kann im Rahmen der Weiterentwicklung die technischen Voraussetzungen für den Zugang zu den go AVA-Anwendungen, zum Teilnehmerbereich, zum Autoren-/Erstellerbereich, zum Administratorenbereich oder zu einzelnen Funktionen und Komponenten ändern und auch Funktionalitäten einschränken, wenn und soweit dies aus triftigem, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Grund, erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Eine Anpassung ist insbesondere zulässig, wenn sie notwendig ist, um die go AVA-Anwendungen an den Stand der Technik, Entwicklungen im Bereich der IT-Sicherheit, Entwicklungen rechtlicher und/oder aufsichtsbehördlicher Anforderungen insbesondere in Bereichen Datenschutz und Telekommunikation sowie Marktentwicklungen anzupassen. Zu letzterem gehört insbesondere auch ein geändertes Nutzungsverhalten sowie Erwartungen der Nutzer an vergleichbare Lösungen. Wesentliche Änderungen sind dem Kunden vorab bekanntzugeben.
4. Wartung und Support
4.1 Soweit nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde, stellt go AVA die go AVA-Anwendungen mit einer Verfügbarkeit von 97% im Monatsmittel (gerechnet auf 24/7-Basis) zur Verfügung. Als Ausfallzeiten im Sinne einer Nichtverfügbarkeit gelten nicht (i) planmäßige Wartungsarbeiten, die außerhalb der in Ziff. 4.3 aufgeführten Support-Zeiten vorgenommen werden und insgesamt zehn (10) Stunden im Monat nicht überschreiten, (ii) Ausfälle, die aufgrund von Umständen eintreten, welche außerhalb der Kontrolle von go AVA oder ihrer Subunternehmer liegen, einschließlich Umstände höherer Gewalt oder Störungen bei Telekommunikationsanbietern. go AVA berücksichtigt bei der Durchführung von Wartungsarbeiten die berechtigten Interessen des Kunden, insbesondere durch die bevorzugte Durchführung geplanter Wartungsarbeiten in typischerweise benutzerarmen Zeiten und/oder durch rechtzeitige Vorabinformation bei längeren Ausfallzeiten oder größeren Auswirkungen. Insbesondere für kritische und/oder sicherheitsrelevante Änderungen behält sich go AVA vor, die Implementierung von Bugfixes, Patches, Updates, etc. auch kurzfristig und/oder ohne Vorankündigung durchzuführen.
4.2 go AVA hält die go AVA-Anwendungen während der Laufzeit des jeweiligen Nutzungsvertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und stellt dem Kunden verfügbare Bugfixes, Patches, Updates und sonstige Fehlerkorrekturen zur Verfügung, soweit diese nicht ausdrücklich als gesondert vergütungspflichtige Zusatzleistung oder als Bestandteil eines von dem Kunden nicht gebuchten Nutzungsmodells angeboten werden. Planmäßige Wartungen sowie sicherheits- oder stabilitätsbedingte Maßnahmen darf go AVA im hierfür erforderlichen Umfang durchführen.
4.3 Bei technischen Störungen, Fehlermeldungen oder sonstigen Problemen bei der Nutzung der go AVA-Anwendungen stellt go AVA dem Kunden Support in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Ein Anspruch auf Support generell oder Support über einen bestimmten Kommunikationskanal besteht nicht, es sei Parteien haben dies – etwa im Rahmen eines gebuchten Nutzungsmodells – explizit anders vereinbart. Der Support kann, abhängig vom gebuchten Nutzungsmodell, automatisiert und/oder durch Mitarbeiter von go AVA erbracht werden. Soweit ein nicht automatisierter Support geschuldet ist, wird dieser montags bis freitags, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage und Feiertage in Nordrhein-Westfalen, jeweils von 09:00 bis 17:00 Uhr MEZ erbracht ("Support-Zeiten"). go AVA wird Supportanfragen innerhalb der Support-Zeiten mit technisch und wirtschaftlich angemessenem Aufwand bearbeiten, um eine Lösung möglichst zeitnah bereitzustellen.
4.4 Der Kunde wird go AVA erkannte Störungen der go AVA-Anwendungen unverzüglich anzeigen und alle verfügbaren Informationen zur Verfügung stellen, die go AVA im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen die Bearbeitung und Behebung der Störung ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere eine möglichst genaue Beschreibung der Störung in reproduzierbarer Form. Soweit zumutbar, wird der Kunde go AVA bei der Fehleranalyse und Störungsbehebung in angemessenem Umfang unterstützen.
4.5 Für remote durchführbare Bearbeitung von Störungsmeldungen gelten folgende Prioritäten und Reaktionszeiten:
- Priorität 1: Kritische Störung (d.h. die go AVA-Anwendungen oder zentrale Funktionalitäten der go AVA-Anwendungen stehen nicht oder nur derart eingeschränkt zur Verfügung, dass eine Nutzung nicht möglich oder zielführend ist, und es gibt keine Umgehungslösung, mit dem die erheblichen Auswirkungen behoben werden können): 10 Std.
- Priorität 2: Wesentliche Störung (d.h. einzelne Funktionalitäten der go AVA-Anwendungen stehen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung, das Problem hat jedoch nur mittelschwere Auswirkungen auf die Lauffähigkeit der go AVA-Anwendungen oder es steht eine Umgehungslösung zur Verfügung, mit dem die erheblichen Auswirkungen behoben werden können): 20 Std.
- Priorität 3: Leichte Störung (d.h. einzelne Funktionalitäten der go AVA-Anwendungen stehen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung, das Problem hat jedoch nur geringe oder keine Auswirkung auf die Nutzbarkeit der go AVA-Anwendungen): 80 Std.
4.6 Die Reaktionszeiten laufen ausschließlich innerhalb der in Ziff. 4.3 aufgeführten Support-Zeiten ab. Die Reaktionszeit beginnt zu laufen, sobald der Kunde eine ordnungsgemäße Störungsmeldung über die vereinbarten Kommunikationskanäle erbracht hat und endet mit Entgegennahme der Meldung, und Beginn der Bearbeitung der Störung durch go AVA. Die Einstufung in die vorgenannten Kategorien erfolgt durch go AVA binnen der für die jeweilige Kategorie vorgegebenen Reaktionszeit und nach Zugang der Störungsmeldung über die definierten Kommunikationskanäle. Die Beseitigung von Störungen kann durch Zurverfügungstellung einer angemessenen und zumutbaren Umgehungslösung erfolgen.
5. Zugang zu den go AVA-Anwendungen
5.1 Der Zugang zu den go AVA-Anwendungen ist passwortgeschützt und kann darüber hinaus ggf. über weitere technische Maßnahmen gesichert werden. Der Kunde muss Passwörter und Zugangsdaten geheim halten und sorgfältig sichern. Zudem muss der Kunde auch sämtliche für den Zugang benötigte Hardware sorgfältig sichern. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, go AVA umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Zugang zu den go AVA-Anwendungen von Dritten missbraucht wurde. go AVA wird das Passwort nicht an Dritte weitergeben und den Kunden nie per E-Mail oder Telefon nach dem Passwort fragen. Der Kunde haftet für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seiner Zugänge oder der von ihm angelegten Benutzerkonten vorgenommen werden, es sei denn, er hat die missbräuchliche Nutzung nicht zu vertreten.
5.2 Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die Systemsicherheit/-integrität der go AVA-Anwendungen zu gefährden, die go AVA-Anwendungen funktionsuntauglich zu machen oder deren Nutzung zu erschweren, sind untersagt. Der Kunde darf keine Maßnahmen ergreifen, die eine unzumutbare oder übermäßige Belastung der Infrastruktur der go AVA-Anwendungen zur Folge haben können oder die einer bestimmungsgemäßen Nutzung entgegenlaufen.
5.3 go AVA kann den Zugang bzw. einzelne Zugänge zu den go AVA-Anwendungen vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde bei der Nutzung der go AVA-Anwendungen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Bestimmungen verletzt und dies auch für go AVA negative Konsequenzen nach sich ziehen kann oder Handlungspflichten für go AVA auslöst. Eine Sperre erfolgt jedoch, soweit keine Gefahr im Verzug ist, erst nachdem eine angemessene Abhilfefrist gegenüber dem Kunden gesetzt und die Sperrung nach Fristablauf angekündigt wurde. go AVA wird bei der Entscheidung über eine Sperre die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde den Verstoß nicht verschuldet hat. go AVA wird die Sperre unverzüglich aufheben, sobald der Verstoß beendet ist. Eine Sperre nach dieser Ziff. 5.3 ist auch zulässig, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist und der rückständige Betrag insgesamt mindestens einer Monatsvergütung oder einem entsprechenden anteiligen Monatsbetrag entspricht. Im Übrigen gelten die in Ziff. 5.3 geregelten Voraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechend.
6. Kundendaten
6.1 Der Kunde stellt sicher, dass die mit der Nutzung der go AVA-Anwendungen einhergehende Verarbeitung der Daten und Informationen, die von oder im Auftrag des Kunden bei Nutzung der go AVA-Anwendungen an go AVA übermittelt werden, sowie sämtliche von Autorisierten Nutzern getätigte Eingaben (zusammen "Kundendaten") durch go AVA zulässig ist und weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen betroffener Personen und/oder Berechtigter vor Beginn der Übermittlung und Datenverarbeitung einholen. Ferner sichert der Kunde zu, dass von dem Kunden bereitgestellte Kundendaten keine Komponenten enthalten, die zumindest auch den Zweck haben, die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität der vertragsgegenständlichen Leistungen, der go AVA-Anwendungen oder anderer von go AVA gespeicherter Daten zu gefährden oder zu beeinträchtigen (z.B. Viren, Würmer, Trojaner).
6.2 go AVA ist verpflichtet, marktübliche und/oder dem anerkannten Stand der Technik Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Kundendaten zu treffen. Zu diesem Zweck wird go AVA marktübliche und/oder dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Viren-Scanner einsetzen und Firewalls installieren.
6.3 Der Kunde wird go AVA ausschließlich Kopien von Kundendaten zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass die Originale sowie ausreichende Sicherungskopien der Kundendaten jederzeit bei ihm oder einem Dritten verfügbar sind. go AVA ist nicht verpflichtet, Kundendaten zu sichern oder Sicherungskopien hiervon zu erstellen oder vorzuhalten. go AVA haftet entsprechend nicht für den Verlust von Kundendaten, soweit dieser darauf beruht, dass der Kunde entgegen Satz 1 keine Kopien der Kundendaten bereitgestellt oder keine ausreichenden Sicherungskopien erstellt und vorgehalten hat.
6.4 Vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Exportfunktionalitäten durch go AVA hat der Kunde auch für die regelmäßige separate Sicherung der von go AVA für den Kunde gespeicherten Daten zu sorgen. Soweit der Kunde diese Verpflichtung verletzt, haftet go AVA nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten.
6.5 Der Kunde gewährt go AVA das Recht, Kundendaten sowie Ergebnisse, die mithilfe der Funktionen der go AVA-Anwendungen von go AVA für den Kunden erzeugt, gespeichert und/oder sonst verarbeitet werden (einschließlich der technisch-organisatorischen Daten, die im Zusammenhang mit der Überwachung und Auswertung der Nutzung der go AVA-Anwendungen entstehen und/oder verarbeitet werden (z.B. Log-Files oder andere Metadaten)) (zusammen "Nutzungsdaten") zu aggregieren und/oder zu anonymisieren und in aggregierter/anonymisierter Form zur Optimierung (inkl. Training) der go AVA-Anwendungen und zur Weiterentwicklung bestehender sowie die Entwicklung neuer Produkte zu nutzen. Aggregierte/anonymisierte Daten gelten nicht als Kundendaten im Sinne dieser AGB.
6.6 go AVA wird die Kundendaten in dem Ausgangsformat oder einem sonstigen offenen Standard speichern (z. B. OpenAPI, JSON, XML). Der Kunde kann von go AVA während der Laufzeit eines Nutzungsvertrags jederzeit ohne Angabe von Gründen die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Kundendaten verlangen. Zudem kann der Kunde mit einer Vorlaufzeit von zwei (2) Monaten jederzeit verlangen, dass go AVA den Kunden bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter oder einem Insourcing nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstützt: go AVA wird dem Kunden für die Ermöglichung eines Wechsels oder eines Insourcings etwaig erforderliche Schnittstellen und Werkzeuge bereitstellen sowie darüber hinaus ggf. erforderliche und angemessene Unterstützungsleistungen erbringen. go AVA stellt auch Informationen zur Verfügung, soweit diese für einen Wechsel oder Insourcing erforderlich sind, etwa zu Datenstrukturen und Datenformaten der Kundendaten, sowie über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Funktionen und Dienste. go AVA gewährleistet auch ein angemessenes Sicherheitsniveau bei der Erbringung der vorgenannten Leistungen. Die Parteien können ferner vereinbaren, dass zum Zwecke der Ermöglichung eines Wechsels oder Insourcings auch einen Transition-Plan erstellt und in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. go AVA erbringt die aufgeführten Leistungen grundsätzlich kostenfrei und mit der gebotenen Sorgfalt, um dem Kunden zu ermöglichen, die Kontinuität des Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten. Sofern die Erbringung der in dieser Ziff 6.6 aufgeführten Leistungen für go AVA einen nicht nur geringfügigen Aufwand produziert, kann go AVA die Erbringung der Leistungen von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen.
7. Erbringung von Dienstleistungen
7.1 Die Bestimmungen dieser Ziff. 7 finden Anwendung, sofern go AVA nach Maßgabe der Bestimmungen eines Nutzungsvertrags Leistungen erbringt, die über die Bereitstellung der go AVA-Anwendungen einschließlich der nach Ziff. 3 bis 5 erbrachten Leistungen hinausgehen.
7.2 Sofern zwischen den Parteien im Einzelfall nicht explizit schriftlich abweichend vereinbart, werden sämtliche dieser Leistungen auf Basis des Dienstvertragsrechts erbracht. go AVA erbringt die Dienstleistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt.
7.3 go AVA ist in der Gestaltung der Erbringung der Dienstleistungen (mit Ausnahme der Datenauftragsverarbeitung) frei und keinerlei Weisungen durch den Kunden unterworfen, weder im Hinblick auf Dauer, Art noch Ort der Tätigkeiten. Der Kunde erwartet von go AVA insbesondere keine ständige Dienstbereitschaft.
7.4 Sollte go AVA trotz Annahme eines Auftrages an der termingerechten Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet sich go AVA, den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist hierüber zu informieren.
8. Nutzungsrechte
8.1 Das Recht des Kunden zur Nutzung der go AVA-Anwendungen und der dazugehörigen Dokumentation ist auf den Umfang und die Laufzeit, die sich aus dem abgeschlossenen Nutzungsvertrag (einschließlich dieser AGB und den Abonnementbedingungen) ergeben, beschränkt.
8.2 Sämtliche Rechte an den go AVA-Anwendungen, einschließlich Software, Quell- und Objektcode, Datenbanken, Modellen/Algorithmen, Systemdesign, Benutzeroberflächen, Templates, Funktionen, Dokumentationen, Hintergründen, Avataren sowie sonstigen von go AVA bereitgestellten Inhalten und Schutzgegenständen verbleiben bei go AVA bzw. deren Lizenzgebern. Dem Kunden werden – vorbehaltlich der nachstehenden Nutzungsrechte – keine Rechte übertragen. go AVA räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, die go AVA-Anwendungen sowie von dem Kunden mit Hilfe der go AVA-Anwendungen erstellte und gemäß Ziff. 8.3 exportierbare Inhalte ausschließlich für interne betriebliche Zwecke und ausschließlich im Rahmen des vertraglich zugrunde gelegten Zwecks zu nutzen. Soweit nicht abweichend vereinbart ist, werden Nutzungsrechte an den go AVA-Anwendungen als Named-User-Lizenzen vergeben. Named-User-Lizenzen sind personengebunden und dürfen grundsätzlich weder an Dritte weitergegeben noch von mehreren Personen gemeinsam oder abwechselnd genutzt werden. Eine Übertragung einer Named-User-Lizenz auf einen anderen namentlich benannten Nutzer wird von go AVA, sofern nicht abweichend vereinbart, nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen gestattet: (i) wenn der bisherige Nutzer beim Kunden ausscheidet, (ii) seine Funktion dauerhaft wechselt oder (iii) aus anderen Gründen die weitere Nutzung durch diesen Nutzer endgültig entfällt. Voraussetzung ist zudem, dass die Nutzung durch den bisherigen Nutzer vollständig und dauerhaft beendet wird und eine gleichzeitige oder überlappende Nutzung ausgeschlossen ist. Abweichend hiervon können die Parteien ausdrücklich auch Concurrent-User-Lizenzen vereinbaren. Sofern ausdrücklich Concurrent-User-Lizenzen vereinbart sind, ist die Nutzung nicht personengebunden; in diesem Fall ist allein die Anzahl der gleichzeitig auf die go AVA-Anwendungen zugreifenden Nutzer auf die vertraglich vereinbarte Anzahl begrenzt.
8.3 Der Kunde ist zum Export von Inhalten, die unter Nutzung der go AVA-Anwendungen erstellt, bearbeitet oder sonst erzeugt wurden, nur berechtigt, wenn und soweit dies im jeweils gebuchten Nutzungsmodell ausdrücklich vorgesehen ist oder von den Parteien vereinbart wurde. go AVA schuldet nicht, dass exportierte Inhalte in jedem System des Kunden genutzt oder abgespielt werden können; die Einhaltung der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der von go AVA unterstützten Formate liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Exportierte Inhalte dürfen von dem Kunden, soweit nicht abweichend in Textform (z.B. E-Mail) vereinbart, ausschließlich für interne Zwecke, d.h. nur von eigenen und für eigene Mitarbeiter des Kunden, verwendet werden.
8.4 Untersagt sind – soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes erlaubt oder soweit zwischen den Parteien explizit abweichend schriftlich vereinbart – insbesondere (i) die Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung oder eine – über Ziff. 8.3 hinausgehende – Verwertung von seitens go AVA bereitgestellten Inhalten außerhalb der go AVA-Anwendungen, (ii) die Weiterveräußerung, Vermietung, Verpachtung, Unterlizenzierung oder sonstige Überlassung der go AVA-Anwendungen bzw. den Zugang zu den go AVA-Anwendungen an Dritte und (iii) Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung, Entschlüsselung, Spiegelung oder sonstige technische Analyse der go AVA-Anwendungen oder ihrer Bestandteile. Gesetzlich unabdingbare Rechte bleiben unberührt; der Kunde wird go AVA, soweit rechtlich zulässig, vor einer gesetzlich zulässigen Dekompilierung/Analyse unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit geben, die erforderlichen Informationen bereitzustellen.
8.5 Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, von go AVA erstellte Inhalte, einschließlich go AVA-Avatare, zur Erstellung eigener Medien oder zur Schulung eigener oder fremder Modelle/Tools oder zu sonstigen von den vertraglich zugrunde gelegten Zwecken zu verwenden, sofern go AVA dem nicht zuvor ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.
8.6 An den Kundendaten verbleiben die Rechte beim Kunden bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Kunde räumt go AVA hieran ein einfaches, nicht ausschließliches, auf die Vertragsdurchführung beschränktes Nutzungsrecht ein, die Kundendaten zu speichern, zu hosten, zu vervielfältigen, zu konvertieren, zu formatieren, zu strukturieren, zu bearbeiten, zu übertragen, anzuzeigen/wiederzugeben und innerhalb der go AVA-Anwendungen zugänglich zu machen, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde sichert zu, dass er über alle für die vertragsgemäße Nutzung der nutzerseitig bereitgestellten Inhalte erforderlichen Rechte, Einwilligungen und sonstigen Berechtigungen (einschließlich Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- und Persönlichkeitsrechten sowie datenschutzrechtlicher Rechtsgrundlagen) verfügt und dass die Kundendaten keine Rechte Dritter verletzen.
9. Pflichten des Kunden
9.1 Der Kunde wird go AVA bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Soweit erforderlich wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass Autorisierte Nutzer im erforderlichen Umfang ebenfalls entsprechend tätig werden.
9.2 Der Kunde hat die go AVA-Anwendungen ausschließlich im Rahmen der im Nutzungsvertrag vorausgesetzten Zwecke sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung urheber-, marken-, design-, wettbewerbs-, persönlichkeits-, arbeits-, datenschutz-, straf- und jugendschutzrechtlicher Bestimmungen sowie sonstiger für die vom Kunden verfolgten Schulungszwecke einschlägiger gesetzlicher, behördlicher, regulatorischer und Compliance-Anforderungen.
9.3 Der Kunde ist allein und vollumfänglich für sämtliche von ihm eingestellten, hochgeladenen oder sonst zur Nutzung über die go AVA-Anwendungen veranlassten Inhalte verantwortlich. Dies gilt insbesondere für deren Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Eignung für den verfolgten Zweck und Freiheit von Rechten Dritter. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte nicht gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder vertragliche Bindungen verstoßen.
- Der Kunde darf die go AVA-Anwendungen, Avatare sowie erzeugte oder bearbeitete Inhalte nicht zur Identitätstäuschung, für unzulässige Deepfake-artige Nutzungen oder sonst in einer Weise verwenden, die über die Natur der Interaktion, die Identität einer Person oder die Herkunft von Inhalten und Erklärungen täuscht.
- Der Kunde wird go AVA bei der Aufklärung von Sicherheitsvorfällen, Missbrauchsfällen, Rechtsverletzungen oder sonstigen Störungen im zumutbaren Umfang unterstützen, soweit diese seiner Sphäre zuzurechnen sind. Der Kunde hat ihm bekannte Sicherheitslücken, Fehlfunktionen oder Anhaltspunkte für Rechtsverstöße unverzüglich mitzuteilen.
9.4 Sofern der Kunde etwaige von go AVA zur Verfügung gestellte Schnittstellen zu von Dritten bereitgestellten Systemen oder Software nutzt, stellt der Kunde sicher, dass eine solche ("indirekte") Nutzung der Drittsysteme von den für die Drittsysteme erworbenen Lizenzen umfasst ist.
9.5 Verletzt der Kunde schuldhaft seine Pflichten aus diesen AGB, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Kundendaten, oder verletzen Kundendaten gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder vertragliche Bindungen, stellt der Kunde go AVA von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. go AVA wird den Kunden über die Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich informieren.
10. Geheimhaltung
10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung des Nutzungsvertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Beratern der jeweiligen Partei und der verbundenen Unternehmen, die mit der Vertragsdurchführung befasst sind und gesetzlich oder vertraglich – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb – zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
10.2 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Ziff. 10 sind Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und sonstige vertrauliche Informationen wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, technischer oder steuerlicher Natur, welche die Geschäftstätigkeit einer Partei, eines verbundenen Unternehmens einer Partei betreffen und die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Nicht umfasst von dem Begriff der Vertraulichen Informationen sind allerdings solche Informationen, die (i) gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung des Nutzungsvertrags); (ii) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von dem informierenden Partei erhalten hat; oder (iii) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offenzulegen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, der sich hierauf beruft.
10.3 Ist eine Partei aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist er hierzu berechtigt. Der Umfang der Offenlegung ist so gering wie möglich zu halten; die andere Partei ist unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.
10.4 Jede Partei wird etwaig erhaltene Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nach Beendigung des Nutzungsvertrags auf eigene Kosten an diese herausgeben oder löschen. Eine vorgenommene Löschung ist der anderen Partei nach entsprechender Aufforderung zu bestätigen. Dies gilt nicht, wenn und, soweit die zur Herausgabe bzw. Zerstörung verpflichtete Partei gesetzlich zur Aufbewahrung der Informationen verpflichtet ist und nicht für automatisch generierte Sicherungskopien.
10.5 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach dieser Ziff. 10 besteht für drei Jahre nach Ende des jeweiligen Nutzungsvertrags fort.
11. Datenschutz
11.1 Die Parteien verpflichten sich jeweils zur Einhaltung aller geltenden Datenschutzgesetze.
11.2 Für die im Rahmen der Leistungserbringung erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten durch go AVA im Auftrag des Kunden gilt die zwischen den Parteien gesondert geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
12. Vertragslaufzeit
12.1 Die Vertragslaufzeit sowie die Bedingungen für eine Kündigung des Nutzungsvertrages richten sich nach den Abonnementbedingungen.
12.2 Kündigungen und sonstige Beendigungserklärungen bedürfen mindestens der Textform, soweit in dem Nutzungsvertrag (einschließlich dieser AGB und den Abonnementbedingungen) nichts Abweichendes geregelt ist.
12.3 Im Falle der Beendigung des Nutzungsvertrags und Schließung des go AVA-Kontos wird go AVA die Kundendaten auf Anforderung des Kunden nach Maßgabe von Ziff. 6.6 herausgeben oder löschen. Zudem sind der anderen Partei im Falle der Beendigungen des Nutzungsvertrags sämtliche Materialien zurückzugeben, die diese der anderen Partei überlassen hat. Dies gilt jedoch nicht, soweit (i) die Materialien für den Verbleib bei der anderen Partei bestimmt sind, (ii) eine Rückgabe nicht erforderlich ist, weil es sich lediglich um Kopien handelte, (iii) gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, oder (iv) es sich um systembedingt generierte Sicherungskopien handelt.
13. Haftung
13.1 go AVA haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, soweit go AVA, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet go AVA für jedes schuldhafte Verhalten gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, wobei der Begriff der "wesentlichen Vertragspflichten" solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
13.2 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von go AVA, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von go AVA der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
13.3 Es besteht Einigkeit, dass sich die Haftung von go AVA für alle innerhalb eines Vertragsjahres verursachten Schadensfälle in den Fällen dieser Ziff. 13.2 höchstens auf einen Betrag in Höhe von 100% der in dem jeweiligen Vertragsjahr von dem Kunden an go AVA gezahlten Vergütung beläuft.
13.4 Eine weitergehende Haftung von go AVA ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung von go AVA ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von go AVA.
13.5 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch go AVA und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen.
13.6 Soweit go AVA gegenüber den Kunden (etwa im Rahmen eines Free Trials) kostenfreie Leistungen erbringt, haftet go AVA abweichend von den vorstehenden Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausdrücklichen Garantien und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz). Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.